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Ziviltechnikergesellschaft - Einzelprokura

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek und Barbara TumaRdW 2016/308RdW 2016, 399 Heft 6 v. 20.6.2016

UGB: §§ 49 f

ZTG: § 28

Zum Einzelprokuristen einer Ziviltechnikergesellschaft darf nur eine Person bestellt werden, die über eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis verfügt.

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