Wird ein AN in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km von seinem Wohnort entfernt ist, so ist ihm nach Abschnitt VIII Kapitel B des KV-Arbeitskräfteüberlassung eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hatte sich der OGH kürzlich erstmals mit der Frage der Ersatzfähigkeit fiktiver Heimreisekosten zu beschäftigen. Er kam dabei zum Ergebnis, dass der AN einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz jeweils nur dann hat, wenn er von der Möglichkeit der Heimreise auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. (OGH 29. 3. 2016, 8 ObA 44/15a)