Das Zusammenwirken von § 9 Abs 7 erster Satz KStG und § 12 Abs 3 Z 3 KStG kann überschießend zu einem gänzlichen Ausschluss der Verlustverwertung führen. Daher ist eine einschränkende Interpretation von § 9 Abs 7 KStG erforderlich.
Das Zusammenwirken von § 9 Abs 7 erster Satz KStG und § 12 Abs 3 Z 3 KStG kann überschießend zu einem gänzlichen Ausschluss der Verlustverwertung führen. Daher ist eine einschränkende Interpretation von § 9 Abs 7 KStG erforderlich.