ABGB: § 1155
VBG: § 17 Abs 3, § 30 Abs 4
Hat sich ein AN (hier: Vertragsbediensteter) erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt, ist das Dienstverhältnis daher weiter aufrecht und zahlt der AG das dem AN entgangene Entgelt nach, so muss sich der AN jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einem zwischenzeitlich eingegangenen Dienstverhältnis erworben hat. Hat der AN während dieses "Zwischenarbeitsverhältnisses" Aufwendungen zu tragen (hier: Fahrtkosten für längere Anfahrtswege zum Ersatzarbeitsplatz), so sind diese von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen.