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Wettbewerbsverletzung durch Altkleider-Sammlung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/247RdW 2016, 326 Heft 5 v. 17.5.2016

UWG: § 1

AWG 2002: § 2

Werden Alttextilien in entsprechenden Sammelcontainern gesammelt, so sind diese wegen des überwiegenden Entledigungswillens als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren.

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