PSG: §§ 3, 33, 34
Privatstiftungen können grds Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist.
Das Recht, die Siftungserklärung zu ändern, um eine Substiftung zu errichten, kommt zu Lebzeiten des Stifters grds nur diesem zu; es erlischt als höchtspersönliches Gestaltungsrecht mit seinem Tod und geht somit nicht auf seine Rechtsnachfolger über.