Innerhalb der letzten Jahrzehnte haben sich vor allem die Formen der Kommunikation von Grund auf geändert. Nunmehr können mithilfe modernster Kommunikationstechnologien - wie zB der Videokonferenz - konzernrelevante Entscheidungen auch von Kollegialorganen unabhängig von Ort und Zeit getroffen werden; die körperliche Anwesenheit ist für die Beschlussfassung nicht mehr vonnöten. Der folgende Beitrag widmet sich der rechtlichen Einordnung von Videokonferenzen im Aufsichtsrat nach dem AktG bzw GmbHG unter Einbeziehung der deutschen Rechtslage.