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Ausfallsbürge und materielle Insolvenz**Überarbeitete Fassung des Vortrags, den der Verfasser am 17. 3. 2016 im Rahmen der Vortragsreihe der Plattform für Wirtschafts-, Insolvenz- und Sanierungsrecht an der Universität Graz gehalten hat.

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. RA Dr. Hubertus SchumacherRdW 2016/236RdW 2016, 307 Heft 5 v. 17.5.2016

Die Bedeutung der Ausfallsbürgschaft im Wirtschaftsleben ist nicht gering zu schätzen: Sie spielt nach diversen Wirtschaftsgesetzen, zB für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bei Klein- und Mittelbetrieben,11§ 27a Abs 8, § 35a Abs 4 AMFG. für die Haftung des Beschäftigers für Entgeltansprüche überlassener Arbeitskräfte,22§ 14 Abs 2 AÜG. für die Haftung des Bundes zB nach dem Bundesbahngesetz für Ruhe und Versorgungsgenüsse33§ 52 Abs 1a Bundesbahngesetz. bis hin zur Haftung für Ansprüche der Bediensteten der Spanischen Hofreitschule44§ 8 Abs 1 Z 4 Spanische Hofreitschule-Gesetz. eine bedeutende Rolle. Die mittlerweile wohl bekannteste Ausfallsbürgschaft ist die des Landes Kärnten gem § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz für die Verbindlichkeiten einer Bank (K-LHG).55Siehe dazu Haberer/Zehetner, Das HaaSanG: Selbst ein Sanierungsfall, ecolex 2014, 594; Karl, Kärnten und Österreich im Heta-Feuer, Der Standard vom 9. 3. 2016, http://derstandard.at/2000032618554/Kaernten-und-Oesterreich-im-Heta-Feuer (11. 3. 2016). Strittig kann bei Ausfallsbürgschaften allemal die Frage sein, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Ausfallsbürgen eintritt, insb ob er dann, wenn der Hauptschuldner bloß materiell insolvent ist, dem Gläubiger unmittelbar haftet.

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