ASVG: § 4 Abs 4
Unterliegen nebenberuflich tätige Taxitänzer, die von ihrer Agentur an Tanzlokale vermittelt werden, um dort die Gäste zum Tanzen aufzufordern und für volle Tanzflächen zu sorgen, keinen persönlichen Weisungen, werden sie auch nicht persönlich kontrolliert und waren sie nicht verpflichtet, über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen, so ist vom Vorliegen freier Dienstverhältnisse auszugehen.