ABGB: §§ 1295, 1300
Die Rsp zur Eigenhaftung des Gehilfen (Vertreters) gilt grundsätzlich auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft.Zwischen der juristischen Person und deren Gesellschaftern und Organen muss klar unterschieden werden. Die Möglichkeit, durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft eine persönliche unmittelbare Haftung zu vermeiden, wird von der Rechtsordnung durchaus gebilligt.