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GmbH & Co KG - Zweikontenmodell

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek und Barbara TumaRdW 2016/189RdW 2016, 259 Heft 4 v. 18.4.2016

UGB: §§ 120, 121, 161, 167

Werden bei einer GmbH & Co KG beim Zweikontenmodell (starre Kapitalkonten und Privatkonten) auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht, so handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet von den Kommanditisten nicht auszugleichen ist.

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