UGB: §§ 120, 121, 161, 167
Werden bei einer GmbH & Co KG beim Zweikontenmodell (starre Kapitalkonten und Privatkonten) auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht, so handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet von den Kommanditisten nicht auszugleichen ist.