ABGB: § 983
ZPO: § 502
Auch ein als Dauerschuldverhältnis zu qualifzierender Kreditvertrag kann aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zumutbar ist, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt.