Die von mehrerer (Klein-)Unternehmern vorgebrachten Bedenken gegen die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse haben sich als unbegründet erwiesen; daher wurden deren Anträge auf Aufhebung von §§ 131b, 323 Abs 45 BAO idF BGBl I 2015/118 abgewiesen. Nach Ansicht des VfGH ist die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig, weil sie im öffentlichen Interesse liegt und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung bewirkt.