Hat der Rechtsinhaber tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten, schließt es schon der Wortlaut von Art 13 Abs 1 der RL 2004/48/EG (Unterabs 2 Buchst b iVm Unterabs 1) aus, den Schadenersatz ausschließlich auf Basis der Höhe der hypothetischen Gebühr zu berechnen. Die pauschale Berechnungsmethode des Art 13 Abs 1 Unterabs 2 Buchst b der RL 2004/48/EG ist den zuständigen Gerichten vielmehr nur "in geeigneten Fällen" erlaubt (vgl 26. Erwägungsgrund der RL); nur dann kann die Höhe des Schadenersatzes aus Kriterien wie zB den Gebühren abgeleitet werden, die üblicherweise für die Nutzung des Rechts des geistigen Eigentums zu entrichten sind. Etwaige immaterielle Schäden sind dabei aber nicht berücksichtigt und der Urheber kann daher zusätzlich auch den Ersatz eines etwaigen immateriellen Schadens fordern. Nur so kann der Rechtsinhaber nämlich einen vollständigen Ausgleich erlangen. EuGH 17. 3. 2016, C-99/15 , Liffers; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.