1. Nach den vorliegenden Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer nach Art 23.1.1. ARB 2003 Versicherungsschutz "in (seiner) Eigenschaft als Arbeitnehmer iSd § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen". Da Art 23.1.1. ARB 2003 den Versicherungsschutz generell auf "Arbeitnehmer" iSd § 51 ASGG erstreckt - und nicht etwa nur auf solche nach § 51 Abs 1 ASGG - und die in § 51 Abs 3 ASGG genannten Personen dort ausdrücklich den AN gleichgestellt werden, umfasst der Versicherungsschutz nach Art 23.1.1. ARB 2003 grds auch arbeitnehmerähnliche Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG.