Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht bestimmt. Dem Nachweis steuerrelevanter Fahrten dienende Aufzeichnungen müssen allerdings hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Eine mittels Computerprogramms erzeugte Datei genügt dem nur, wenn nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden. Die Möglichkeit einer Schätzung der Aufwendungen steht dennoch offen.1