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Elternteilzeit: Beginn des Rechtsanspruchs und des Kündigungsschutzes

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2016/148RdW 2016, 198 Heft 3 v. 23.3.2016

VKG: § 8 Abs 1 Z 1, § 8f

Der besondere Kündigungsschutz nach § 8f VKG beginnt auch dann grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Elternteilzeit, wenn das Dienstverhältnis des Vaters zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, wohl aber zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternteilzeit vorliegen.

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