VKG: § 8 Abs 1 Z 1, § 8f
Der besondere Kündigungsschutz nach § 8f VKG beginnt auch dann grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Elternteilzeit, wenn das Dienstverhältnis des Vaters zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, wohl aber zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternteilzeit vorliegen.