PSG: §§ 17, 27
Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu.
Die Interessen der Privatstiftung werden dabei grundsätzlich vom Stiftungsvorstand wahrgenommen, was von vornherein keinem Zweifel unterliegt, soweit es um die Bestellung und Abberufung anderer Organe als Vorstandsmitglieder geht. Dem Stiftungsvorstand ist aber auch nicht in jedem Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands automatisch aus Gründen der Interessenkollision die Befugnis zur Vertretung der Privatstiftung abzusprechen. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass dieser weiter iSd § 17 PSG die Privatstiftung zu vertreten hat, wobei er sich dabei jedoch ausschließlich von den Interessen der Privatstiftung leiten zu lassen hat. Nur dann, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich erscheint, könnte das Gericht einen Kollisionskurator zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren zur Bestellung oder Abberufung von Stiftungsvorständen bestellen. Mit dieser Bestellung erlischt die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren. Das Abstellen auf eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung, die erst konstitutiv die Vorstandsmitglieder von der weiteren Vertretung im Verfahren ausschließt, dient auch der Rechtssicherheit.