KSchG: §§ 28, 29
ZaDiG: §§ 26, 27, 35, 37
Gem § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG darf bei sonstiger Unwirksamkeit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von § 27 Abs 3 ZaDiG nicht abgewichen werden. Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmenkatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister - wie hier - die Sperre von sich aus getätigt hat.