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EuGH: Ersatz von höheren Diäten wegen Flugverspätung?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Barbara TumaRdW 2016/129RdW 2016, 177 Heft 3 v. 23.3.2016

MÜ: Art 19, Art 22

Für einen Schaden durch eine Flugverspätung haftet das Luftfahrtunternehmen gem Art 19 des Luftverkehrsübereinkommens von Montreal (Montrealer Übereinkommen; MÜ) nicht nur gegenüber dem einzelnen Reisenden, sondern auch einem Arbeitgeber gegenüber, der die Flugtickets für die Dienstreise seiner Arbeitnehmer gekauft hat (hier: erhöhte Reisekosten wegen der Verlängerung der Dienstreise).

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