Die Verjährung nicht vorhersehbarer Folgeschäden1 wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Frage, wie sich nicht vorhersehbare Folgeschäden von vorhersehbaren Folgeschäden abgrenzen lassen. Darauf aufbauend wird ein Modell entworfen, das einer einheitlichen verjährungsrechtlichen Anknüpfung nicht vorhersehbarer Folgeschäden Rechnung trägt.