Sieht das Gesetz eine antragsgebundene Begünstigung vor (hier: Investitionszuwachsprämie) und stellt sich nachträglich heraus, dass das Gesetz insoweit unionswidrig war, als es im Ausland eingesetzte Wirtschaftsgüter von der Begünstigung ausschloss, so wird dadurch die schon abgelaufene Frist zur Beantragung der Begünstigung nicht neu eröffnet. - VwGH 25. 11. 2015, 2012/13/0117.