GlBG: § 12 Abs 7
BEinstG: §§ 7f, 7k
Das Vorliegen einer Krankheit stellt keinen Diskriminierungstatbestand dar, sodass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit nicht allein wegen einer Krankheit angefochten werden kann, sondern nur dann, wenn gleichzeitig auch eine Behinderung iSd BEinstG vorliegt. Die Anfechtung der Auflösung eines (Probe-)Arbeitsverhältnisses wegen Behinderung ist allerdings nur dann möglich, wenn zuvor in der Sache ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice gem § 7k BEinstG durchgeführt wurde.