MSchG: § 12
EuGVVO: Art 20 Abs 1
Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes fällt - so wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes - unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO.