BWG idF vor BGBl I 2013/184: § 23
ABGB: §§ 1117, 1118
Eine der Voraussetzungen für die Qualifikation als Ergänzungskapital (und damit als Eigenmittel) ist der Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts. Im Anwendungsbereich des BWG bzw des VAG ist der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts daher zulässig und auch zivilrechtlich wirksam, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, im BWG einen Ausschluss für die Qualifikation als Ergänzungskapital zu verlangen, wenn eine solche Voraussetzung zivilrechtlich unerfüllbar wäre.