ABGB: § 1295
EO: § 7
Die von den geschädigten (kl) Anlegern geltend gemachte Naturalrestitution ist mangels ausreichender Spezifikation als unmöglich anzusehen und das darauf gerichtete Begehren abzuweisen, wenn sich wegen gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (hier: Verschmelzung bzw Abspaltung in den Jahren 2010 und 2014) die ISIN-Nummer sowie nach einem bestimmten Umtauschschlüssel auch die Stückzahl der gehaltenen Wertpapiere geändert hat. Dadurch hat sich nicht nur die "Bezeichnung" der Veranlagung geändert. Soweit ein Umtausch stattgefunden hat, sind andere Aktien an die Stelle der ursprünglich erworbenen Wertpapiere getreten. Insoweit ist sowohl eine Restitution jener Aktien unmöglich, die die Kl in ihrem modifizierten Begehren Zug um Zug gegen Zahlung des Erwerbspreises angeboten haben, als auch der mit der "Naturalrestitution" in Anlagefällen angestrebte Bereicherungsausgleich. Dass sich die von den Kl aufgrund der Verschmelzung bzw Abspaltung tatsächlich gehaltene Anlage aus der von den Bekl vorgelegten Transaktionsliste ergeben mag, stellt keine ausreichende Spezifikation ihres Naturalrestitutionsbegehrens dar.