Der verbotene Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann darin bestehen, dass an die Vertragsschließung die Bedingung geknüpft wird, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (§ 5 Abs 1 Z 4 KartG 2005; Art 102 lit d AEUV).