ASVG: § 358
DSG: §§ 1, 4
Ein Versicherter, dem von der GKK unter Hinweis auf § 358 ASVG die beantragte Richtigstellung seines Geburtsdatums für die Zwecke der SV verweigert wird, kann eine behauptete Verfassungswidrigkeit des § 358 ASVG nicht direkt mittels Individualantrages an den VfGH geltend machen, sondern hat zuvor die Richtigstellung des Datums nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beantragen und im Fall einer Ablehnung des Antrags im vorgesehenen Instanzenzug die Verfassungswidrigkeit an den VfGH heranzutragen.