AktG: § 125
Der erkennende Senat folgt der Ansicht der jüngeren Rsp, wonach ein Stimmverbot nicht erst bei "Wesensgleichheit" des Aktionärs mit dem Organmitglied eintritt (so 2 Ob 789/52), sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist (6 Ob 28/08y, RdW 2008/594).