vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Maklerprovision bei fehlendem Vermittlungserfolg

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/21RdW 2016, 26 Heft 1 v. 22.1.2016

KSchG: § 31

MaklerG: § 15

Gem § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen mit Verbrauchern für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nach § 15 MaklerG nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Begriff "ausdrücklich" ist verstärkend zu verstehen, nämlich dahin, dass die schriftliche Vereinbarung eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!