Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die DN einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden. Werden DN einer Wiener Aktiengesellschaft an selbstständige Unternehmen im Ausland überlassen, die demselben Konzern angehören, unterliegen deren Arbeitslöhne daher nicht der Kommunalsteuer, weil die DN in diesem Falle in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte beschäftigt werden. (VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0085)