Nach Art 10 Abs 4 und Art 15 Abs 1 bis 3 RL 2006/123/EG dürfte eine nationale Regelung die Genehmigung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes grundsätzlich nur dann auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränken, wenn diese Regelung in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht prüfen, wird vom EuGH konkret bezogen auf den hier anwendbaren § 123 GewO idF vor BGBl I 2015/48 jedoch bezweifelt.