GewO 1859: § 82 lit f
AZG: § 11 Abs 1
Hat ein Kraftfahrer, der sich im Dienstvertrag dazu verpflichtet hat, angeordnete Überstunden "im Rahmen des AZG" zu leisten, an einem Tag bereits die tägliche Normalarbeitszeit überschritten und eine Einsatzzeit von durchgehend 11 Stunden ohne Einhaltung einer Ruhepause hinter sich, so ist die Weigerung, eine weitere Überstunde zu leisten, aufgrund des eklatanten Verstoßes gegen § 11 AZG, der die Einhaltung einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde spätestens nach einer 6-stündigen Arbeitszeit vorsieht, gerechtfertigt und stellt keinen Entlassungsgrund dar.