Gem § 1155 ABGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn die Arbeitsleistung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers nicht zustande kommt und er zur Erbringung der Leistung bereit ist. Da § 1155 ABGB in der Liste jener Vorschriften, denen gem § 1164 Abs 1 ABGB relativ zwingende Wirkung zukommt, fehlt, kann diese Bestimmung aber prinzipiell zulasten des Arbeitnehmers abbedungen werden, sofern diese Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. Die Reichweite dieser Möglichkeit soll im Folgenden untersucht werden.