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Spaltung zur Aufnahme: Kündigungsrecht der Anleihe-Emittentin?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/603RdW 2016, 824 Heft 12 v. 20.12.2016

SpaltG: § 15

Bei der Spaltung zur Aufnahme ist nach § 17 SpaltG ua § 15 Abs 5 SpaltG sinngemäß anzuwenden. Danach hat die übertragende Gesellschaft (Anleiheemittentin) den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

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