ABGB: § 1037
KSchG: § 4
Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a KSchG vom Vertrag zurück (hier: Berater- und Bevollmächtigungsvertrag) und ist die Rückstellung der vom Unternehmer (hier: Vermögensberater) bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen (§ 4 Abs 2 KSchG). Die gesetzliche Formulierung ("zum klaren und überwiegenden Vorteil") verweist auf den Aufwandersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 1037 ABGB, der ebenfalls bereicherungsrechtlichen Charakter hat. Demnach ist auch hier bei der Beurteilung, ob die Leistungen dem Verbraucher zum klaren, überwiegenden Vorteil gereichen, ein strenger Maßstab anzulegen und von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Verbrauchers Bedacht nimmt. Die Beurteilung der Notwendigkeit und die Nützlichkeit ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme der Leistungen darstellten.