ABGB: § 987
Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages ist gegeben, wenn aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung tatsächlich gefährdet ist.
Eine solche tatsächliche Gefährdung liegt hier weder aufgrund des Ablebens des Kreditnehmers noch wegen potenzieller Wertschwankungen des als Sicherheit gegebenen Goldes vor. Mangels Kündigungsgrund ist die Kündigung daher unwirksam.