Jedenfalls dann, wenn der Erbe nicht auch der Betriebsnachfolger ist, kann er die Verluste des Erblassers nicht geltend machen. Aus § 19 BAO kann nicht abgeleitet werden, ob eine materielle steuerrechtliche Position auf den Rechtsnachfolger übergeht; solches muss im materiellen Steuerrecht geregelt sein (Hinweis auf Hohenwarter-Mayr, Rechtsnachfolge im Steuerrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 355 ff). - VwGH 15. 9. 2016, Ra 2015/15/0003.