APG: § 4 Abs 4
SchwerarbeitsV: § 4
Der Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist zu entnehmen, dass eine Nachtschicht, die den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr umfasst, als ein Arbeitstag zu werten ist. Nachtdienste sind somit einheitlich als ein Arbeitstag zu werten und nicht im Hinblick auf den Datumswechsel als zwei Arbeitstage. Es müssen daher in einem Kalendermonat an mindestens sechs Arbeitstagen Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, dh sechs Nachtdienste, geleistet werden, damit dieser Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV gewertet werden kann.