SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 5, § 4
ASVG: § 231 Z 1 lit a
Wird Schwerarbeit in Form einer Tätigkeit zur berufsbedingten Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ausgeübt, so liegt dann ein Schwerarbeitsmonat vor, wenn diese Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei jeder Tag, an dem eine solche Tätigkeit verrichtet wurde, als Tag zählt, an dem Schwerarbeit geleistet wurde, und es bei dieser tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit ankommt.