ABGB: § 863
Gewährt ein AG seinem AN einmalig eine Provision, obwohl die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Provision nicht erfüllt sind, kann der AN daraus (ohne entsprechende weitere Hinweise) noch kein generelles Abgehen von der getroffenen Zielvereinbarung und den darin enthaltenen Bedingungen für Provisionszahlungen ableiten, auch wenn auf eine Widerruflichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.