Der Gesetzgeber hat am 6. 5. 2016 mit einem Änderungsgesetz1 das Arbeitskräfteüberlassungsrecht in der Türkei völlig neu geordnet. Zwar wurde 2003 mit Kundmachung des neuen Arbeitsgesetzes,2 in dem der individuelle Teil des Arbeitsrechts geregelt ist, die sogenannte "echte Form" der Arbeitskräfteüberlassung auch in der Türkei zugelassen, die als gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung bezeichnete sogenannte "unechte Form" zu praktizieren, war jedoch nicht möglich. Nun hat der Gesetzgeber nach langen Diskussionen und trotz der zum Teil heftigen Kritik der Arbeitnehmerorganisationen den Weg frei gemacht. Dieser Artikel soll im Folgenden - ohne spezifische Bereiche aufzugreifen - einen allgemeinen Überblick über die nun eingeführte gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung geben, wobei die "echte Form" aus Platzgründen nicht behandelt wird.