ABGB idF vor BGBl I 2014/83: §§ 1175, 1203
ABGB: § 848
Im vorliegenden Fall sind die Miteigentümer einer Liegenschaft als GesBR zu beurteilen (Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes). Sie hatten vereinbart, ua zur Verwaltung des Objekts und Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (gewinnbringende Nutzung des Miteigentumsobjekts) einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen und zu bevollmächtigen. Die Tätigkeiten, die für die Miteigentumsgemeinschaft zu erbringen waren, wurden in Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen konkretisiert. Auch wenn diese Verträge jeweils von den einzelnen Miteigentümern mit dem gemeinsamen Vertreter abgeschlossen wurden, ändert dies nichts daran, dass sie dem Gesellschaftszweck dienten, der gewinnbringenden Nutzung des Miteigentumsobjekts. Der gemeinsame Vertreter war aufgrund dieser einzeln abgeschlossenen Verträge - aber getragen vom Interesse aller Gesellschafter - beauftragt, zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen tätig zu werden. Hat er die ihm so erteilten Befugnisse überschritten, ist der dadurch entstandene Schaden ein solcher der GesBR, auch wenn er sich in einer Haftung der einzelnen Miteigentümer im Außenverhältnis realisiert.