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Aufsichtsrat: Kenntnis von beabsichtigtem Umlaufbeschluss - Beweislast

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/551RdW 2016, 751 Heft 11 v. 17.11.2016

AktG: § 92

Jedem Mitglied des Aufsichtsrats steht gem § 92 Abs 3 AktG das zwingende Recht zu, einer beabsichtigten schriftlichen Beschlussfassung im Umlaufweg zu widersprechen. Daher muss jedem Mitglied des Aufsichtsrats die beabsichtigte Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe auch tatsächlich zugegangen sein.

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