AktG: § 92
Jedem Mitglied des Aufsichtsrats steht gem § 92 Abs 3 AktG das zwingende Recht zu, einer beabsichtigten schriftlichen Beschlussfassung im Umlaufweg zu widersprechen. Daher muss jedem Mitglied des Aufsichtsrats die beabsichtigte Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe auch tatsächlich zugegangen sein.