ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: §§ 28, 29
Bei einer Verzinsung nach der Methode "ACT/360" wird die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage durch 360 dividiert. Diese Zinstagberechnungsmethode ist im EURIBOR-Geldmarkt üblich, führt allerdings im Vergleich zu einer Berechnung mit 365 Tagen zu geringfügig höheren Zinsen. Die bloße Verkehrsüblichkeit einer Klausel bedeutet noch nicht zwingend deren Zulässigkeit, weil es nur auf redliche Verkehrsgepflogenheiten ankommt, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert. Die Klausel ist hier aber nicht "gröblich" benachteiligend, weil der sich daraus ergebende geringfügig höhere Zins (0,0137 % je 1 % Zinsbelastung) aufgrund der kaufmännischen (Auf- oder Ab-)Rundung des Sollzinssatzes auf 1/8, also auf 0,125 % hier unterhalb der Rundungsschwelle liegt. Mangels gröblicher Benachteiligung liegt somit kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.