ABGB: § 879
KSchG: §§ 28, 29
Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann nach den allgemeinen Regeln dann sittenwidrig sein, wenn er für den Verbraucher eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB darstellt. Die Prüfung hat durch eine umfassende Interessenprüfung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei wird iS eines beweglichen Systems auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zulasten des Kunden vorgenommenen Abweichung vom positiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann.