In einer kürzlich ergangenen Entscheidung nahm der OGH erstmals zur Frage Stellung, ob und inwieweit eine als "gemeinwichtig" zu qualifizierende Straßenbahnanlage die Rechtsfolgen des § 364a ABGB auszulösen vermag, wenn sie in einem Verfahren unter Ausschluss der immissionsbelasteten Nachbarn genehmigt wurde. Diese Entscheidung soll im vorliegenden Beitrag kritisch beleuchtet werden.