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Privilegierte Fristsetzung nach § 21 Abs 2 IO und Haftung des Insolvenzverwalters

WirtschaftsrechtMag. Felix Kernbichler, LL.M. (Harvard)RdW 2016/541RdW 2016, 735 Heft 11 v. 17.11.2016

Das IRÄG 2010 brachte einen umfassenden Vertragsschutz für die Unternehmensinsolvenz. Er soll Vertragspartner eines insolventen Unternehmens an einer Vertragsauflösung hindern und so die Sanierung erleichtern. Diese haben das weitere Schicksal ihres Vertrages damit regelmäßig nicht mehr selbst in der Hand und müssen auf die Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters warten. Das will ihnen der Gesetzgeber in bestimmten Vertragslagen nicht lange zumuten und gibt dem Insolvenzverwalter für seine Entscheidung dann nur höchstens fünf Arbeitstage Zeit. Der folgende Beitrag untersucht, wann ein Vertragspartner eine so rasche Entscheidung verlangen kann und wie sich diese viel kritisierte Regelung auf die Haftung des Insolvenzverwalters auswirkt.

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