In einem aktuellen Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass Schuldner des DN-Anteils der SV-Beiträge auch bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells der DN bleibt, auch wenn eine Voraussetzung für die Auszahlung von Altersteilzeitgeld an den DG ist, dass dieser den DN-Anteil für den Differenzbetrag des Entgelts vor und während der Altersteilzeit entrichtet. Für den DN stellt die Übernahme seines Anteils der SV-Beiträge daher einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, für den der DG-Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum DG-Beitrag (DB und DZ) zu entrichten sind. VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102.